Larenz/Wolf/Neuner 三版民总对照:以相对不生效为例
Karl Larenz有名的民总教科书,由其本人更新至第7版(1989年);后由Manfred Wolf接手,合署名为Larenz/Wolf,更新至第9版(2004年);从第10版(2012年)开始,由Jörg Neuner接手,署名去掉了Larenz,改称Wolf/Neuner。
是否署上老师的名字,体现出续写者认为自己对所继承的传统是否有较大的改变,如果有很多地方实质偏离了老师的立场,那么再署上老师的名字自然不合适,会引人误解。
下文以相对不生效的构造为例,看看Wolf和Neuner是分别如何处理的。
Larenz,第7版,1989年:
Es wird meist so angesehen, als sei der verbotswidrig verfügende Eigentümer (im Beispiel S) in seinem Verhältnis zu dem durch das Verbot Geschützten (A) wegen der relativen Unwirksamkeit seiner Verfügung noch Eigentümer geblieben, während der durch die Verfügung Begünstigte nur im Verhältnis zu allen anderen das Eigentum erworben hat. Das läuft auf eine Spaltung der Eigentumszuständigkeit hinaus, die mißlich ist und überdies dem S mehr beläßt, als er nach dem Zweck des Instituts benötigt.【Fn. 63】 Hiernach genügt es, wenn S die Rechtsmacht behält, zwecks Erfüllung seiner Verpflichtung gegenüber A diesem jetzt das Eigentum durch eine neue Verfügung, die der zugunsten des D vorgeht, zu verschaffen. Die " relative Unwirksamkeit" der früheren Verfügung (zugunsten des D) bedeutet, daß sie der neuen Verfügung (zugunsten des A) gegenüber keinen Bestand hat.
【Fn. 63】Gegen die Spaltung der Eigentumszuständigkeit überzeugend Flume § 17, 6d; Medicus Rdn. 493. Beer aaO. S. 132 ff. betont die alleinige Eigentümerstellung des Dritten, sieht dessen Eigentum aber als belastet an durch ein "Absicherungsrecht" des Geschützten, das sowohl dingliche wie schuldrechtliche Elemente enthalten soll. Ob es dieser Konstruktion bedarf, ist mir sehr zweifelhaft. Ihr folgt Mayer-Maly in MünchKomm 30 zu § 135.
Larenz/Wolf,第9版,2004年:
Der durch das Verbot Geschützte soll einerseits nicht Gefahr laufen, daß die Durchsetzung seines Anspruchs oder die Zwangsvollstreckung deshalb scheitert, weil der Rechtsinhaber in der Zwischenzeit über sein Recht zugunsten eines Dritten wirksam verfugt hat; auf der anderen Seite soll aber die Verfugungsmacht des Rechtsinhabers nicht weiter, als es dieser Zweck erfordert, eingeschränkt werden. Die Verfugung des Rechtsinhabers ist deshalb nur gegenüber dem durch das V erbot Geschützten und nur, soweit es dessen Zweck erfordert, unwirksam. Sonstigen Dritten gegenüber ist die Verfugung dagegen wirksam. Das hat eine Spaltung der Rechtszuständigkeit z. B. eine Spaltung des Eigentums zur Folge, die aber im Gesetz begründet liegt und nur einen vorübergehenden Zustand darstellt .【Fn. 41】 Diesen Dritten gegenüber tritt der Verfugungserfolg zunächst einmal ein und bleibt dann dauernd bestehen, wenn dem Geschützten der vermeintliche Anspruch nicht zusteht, wenn die Vollstreckung nicht durchgeftihrt wird oder wenn der Geschützte zustimmt. § 135 schränkt insoweit § 134 ein, der die völlige Unwirksamkeit der verbotswidrigen Verfügung gegenüber jedermann anordnet.
【Fn. 41】Gegen die Spaltung der Eigenturnszuständigkeit Flume, AT II, § 17, 6d; Medicus, AT, Rn. 493; Gursky, JR 1984, 3, 4; Beer, aaO, S. 132 ff., betont die alleinige Eigentümerstellung des Dritten, sieht dessen Eigentum aber als belastet an durch ein "Absicherungsrecht" des Geschützten, das sowohl dingliche wie schuldrechtliche Elemente enthalten soll. Ob es dieser Konstruktion bedarf, ist mir sehr zweifelhaft. Ihr folgen MünchKomm/Mayer-Maly/Armbrüster, § 135 Rn. 36.
Wolf虽然仍然署上了Larenz的名字,但起码在相对不生效这一具体问题上,完全改变了Larenz的观点,彻底删去了其原表述,站到了Larenz所批判的那种“双重所有权”立场之上,仅保留了一个原注释提示读者还存在相反观点。
Wolf/Neuner,第11版,2016年:
3. Rechtswirkungen. *** a) Konstruktion. Wie man sich die relative Unwirksamkeit einer Verfügung dogmatisch vorstellen muss, ist umstritten.【Fn. 38】 Vielfach wird sie so gesehen, als sei der verbotswidrig verfügende Eigentümer in seinen Verhältnis zu dem durch das Verbot Geschützen noch Eigentümer, während der durch die Verfügung Begünstigte nur im Verhältnis zu allen anderen das Eigentum erworben hat.【Fn. 39】 Das läuf auf eine Spaltung der Eigentumszuständigkeit hinaus, die misslich ist und überdies dem Verfügenden mehr belässt, als er nach dem Zweck des Instituts benötigt.【Fn. 40】 Vielmehr genügt es grundsätzlich, wenn der Vergügende die Rechtmacht behält, zur Erfüllung seiner Verpflichtung gegenüber dem Geschützten diesem jetzt das Eigentum durch eine neue Verfügung, die der zugunsten des Begünstigten vorgeht, zu verschaffen. Die "relative Unwirksamkeit" der früheren Verfügung bedeutet also, dass sie der neuen Verfügung (zugunsten des Geschützten) gegenüber keinen Bestand hat.
【Fn. 38】S. ausführlich Staudinger/Kohler, § 135 Rn. 94 ff. m. umf. N.
【Fn. 39】Vgl. Lanrez/Wolf, 9. Aufl. dieses Lehrbuchs, § 44 Rn. 61; Jauernig/Mansel, §§ 135, 136 Rn. 6.
【Fn. 40】Gegen die Spaltung der Eigentumszuständigkeit überzeugend auch Flume AT II, § 17, 6d; Medicus AT, Rn. 493; NK-BGB/Looschelders, § 135 Rn. 23; Beer aaO. S. 132 ff. betont die alleinige Eigentümerstellung des Dritten, sieht dessen Eigentum aber als belastet an durch ein "Absicherungsrecht" des Geschützten, das sowohl dingliche wie schuldrechtliche Elemente enthalten soll; ob es dieser Konstruktion bedarf, ist mir sehr zweifelhaft. Ihr folgt Mayer-Maly in MünchKomm 30 zu § 135 MüKoBGB/Armbrüster, § 135 Rn. 36.
Neuner虽然没有保留Larenz的署名,但在具体问题上则脱离了Wolf的观点,回归了Larenz的立场。Neuner完整恢复了Larenz的表述,特别是在脚注39,更是明确地表达了对Wolf修订观点的反对。但同时,Neuner也删去了Larenz原来使用的überzeugend, mir sehr zweifelhaft,增加了umstritten, grundsätzlich,对Larenz那样坚决的观点也有所保留。